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Nachteilsausgleiche
Steuern
Einkommen- und Lohnsteuer
Fahrtkosten
Kfz-Gebühren
Parken
Wohngeld
Sozialer Wohnungsbau
Rundfunk- und Fernsehgebühren
Telefonkosten
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Einkommen- und Lohnsteuer
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Behinderten und insbesondere schwerbehinderten Menschen wird bei
der Einkommen und Lohnsteuer ein pauschaler Freibetrag wegen der
Behinderung eingeräumt. Dieser pauschale Freibetrag muss beim
Finanzamt beantragt werden. Er wird dann in der
elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen.
Stufe |
GdB |
Euro pro Jahr |
1 |
20 |
384 |
2 |
30 |
620 |
3 |
40 |
860 |
4 |
50 |
1.140 |
5 |
60 |
1.440 |
6 |
70 |
1.780 |
7 |
80 |
2.120 |
8 |
90 |
2.460 |
9 |
100 |
2.840 |
Für blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) und behinderte Menschen,
die hilflos sind (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen H, durch einen entsprechenden
Bescheid des Versorgungsamtes beziehungsweise der
nach Landesrecht zuständigen Behörde besteht ein
erhöhter Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Der Pauschbetrag nach dem festgestellten Grad der
Behinderung besteht dann nicht zusätzlich.
Bei einem durch Bescheid der Pflegekasse nachgewiesenen
Pflegegrad werden darüber hinaus folgende Pflege-Pauschbeträge gewährt:
Pflegegrad 2 |
600 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.100 Euro |
Pflegegrad 4 und 5 |
1.800 Euro |
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Steuererklärung
über den Pauschbetrag hinaus weitere außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden (zum Beispiel Kraftfahrzeug-, Kinderbetreuungs-
oder Krankheitskosten, Heimunterbringung) - auch wenn sie
mit dem Leiden zusammenhängen, das die Behinderung bewirkt
oder verursacht hat und für das der Pauschbetrag gewährt wird.
Das Gleiche gilt für Kuren.
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Fahrkosten
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Bei außergewöhnlich Gehbehinderten werden nicht nur die unvermeidbaren behinderungsbedingten
Fahrten anerkannt, sondern auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchszwecke,
die in angemessenem Rahmen durchgeführt werden.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G),
deren Grad der Behinderung 70 oder mindestens 50 beträgt, können anstelle der
Entfernungspauschalen die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte ansetzen. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur die Kosten
für einen Weg je Arbeitstag, auch wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an einem
Tag zum Beispiel zweimal aufsucht. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung,
ob der Ansatz der Entfernungspauschalen oder der tatsächlichen Kosten für die Wege
zur Arbeit günstiger ist, und berücksichtigt dann den für den Arbeitnehmer günstigeren Betrag.
Soweit der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Kosten, die ihm durch die Nutzung
eines Kraftfahrzeuges für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen,
nicht im Einzelnen nachweist, wird ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 Euro
je gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Mit diesem Kilometersatz sind alle Kosten
abgegolten, mit Ausnahme der Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt entstanden sind.
Bei Einzelnachweis sind die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten,
die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen sind,
wie folgt zu ermitteln: Zurückgelegte Kilometer für Fahrten von der Wohnung
zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung x Kraftfahrzeuggesamtkosten/Gesamtfahrleistung
im Jahr. Zum Nachweis der Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr ist der jeweilige
Tachostand am 01.01. und am 31.12. aufzuzeichnen. Außerdem sollten Belege,
in denen der Kilometerstand des Kraftfahrzeuges aufgeführt ist, zum Beispiel
Inspektions- und Reparaturrechnung, aufbewahrt werden, da sich auch hieraus
Rückschlüsse auf die Gesamtfahrleistung ziehen lassen.
In den genannten Fällen können schwerbehinderte Arbeitnehmer zusätzlich auch
die sogenannten Leerfahrten der Begleitperson wie Werbungskosten geltend machen,
wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und
deshalb von Dritten, zum Beispiel Ehegatten, zur Arbeit gebracht oder wieder
abgeholt werden müssen.
Für behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten für private Fahrten
können Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung 80 oder Menschen
mit einem Grad der Behinderung 70 und dem Merkzeichen „G” einen Fahrtkosten-Pauschbetrag
von 900 Euro erhalten. Menschen mit einem Merkzeichen „G”, „Bl” oder
„H” können
einen Fahrtkosten-Pauschbetrag für behinderungsbedingt entstandene private Fahrten
in Höhe von 4.500 Euro erhalten. über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus können
diese Personen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigen lassen.
Als angemessen ist grundsätzlich eine Fahrleistung von bis zu 15.000 Kilometern
im Kalenderjahr anzusehen. Die tatsächliche Fahrleistung im Kalenderjahr ist
zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Für jeden gefahrenen Kilometer
können 0,30 Euro berücksichtigt werden. Anstelle der Kosten für ein eigenes
Kraftfahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden.
Auskünfte über diese und andere steuerliche Fragen (zum Beispiel Grundsteuer, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Umsatz- und Vermögenssteuer) gibt das zuständige Finanzamt.
Dort ist auch die aktuelle Höhe der verschiedenen Freibeträge zu erfahren.
Rollstühle mit einer Geschwindigkeit bis circa 6 Kilometer pro Stunde
können bei einigen Versicherern prämienfrei in die
Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
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Kfz-Gebühren
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Entstehen beim Technischen überwachungsverein (TüV) oder der
Straßenverkehrsbehörde behinderungsbedingte zusätzliche Gebühren,
für die kein anderer Kostenträger aufkommt (zum Beispiel Eignungsgutachten,
Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein),
so kann die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle Gebührenermäßigung
oder Gebührenbefreiunggewähren. Gebühren, die auch ohne die Behinderung
zu entrichten wären (zum Beispiel für die regelmäßige überprüfung des Fahrzeuges),
sind ungekürzt zu zahlen.
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Parken
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Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen aG),
blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) und Contergan-Geschädigte
(beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder Menschen mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen können vom Straßenverkehrsamt den
blauen europäischen Parkausweis erhalten.
Außerdem können folgende Personen Parkerleichterungen durch
Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen:
schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung
von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen
schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung
von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig
einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind,
wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Darmableitung,
wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
Ihnen wird dann für 5 Jahre ein bundeseinheitlicher orangefarbener Parkausweis
ausgestellt, der stets widerrufen werden kann. Dieser Ausweis gilt,
anders als der europaweit gültige Ausweis, lediglich für das Bundesgebiet.
Der orangefarbene Ausweisberechtigt nicht zur Nutzung von ausgewiesenen
Behindertenparkplätzen. Dies ist bundesweit weiterhin nur mit dem
blauen Parkausweis gestattet.
Dieser blaue europäische Parkausweis für Behindertenparkplätze
ist zusätzlich bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) anerkannt und ist
mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden,
die im jeweiligen Mitgliedsstaat eingeräumt werden. Der Ausweisinhaber
erhält eine von der Europäischen Union herausgegebene Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten
in den einzelnen Ländern beschreibt.
Mit diesem blauen Parkausweis hinter der Windschutzscheibe darf
man im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner reservierten
Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich),
im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene
Parkdauer überschreiten und in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken,
sowohl an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung parken als auch auf reservierten Parkplätzen, die durch
ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind,
außerhalb der in verkehrsberuhigten Bereichen gekennzeichneten
Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.
Das Straßenverkehrsamt kann für einzelne schwerbehinderte Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen aG)
und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) einen einzelnen Parkplatz,
zum Beispiel vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, reservieren.
Für andere körperbehinderte Menschen (zum Beispiel ohne Hände)
gibt es zusätzliche Erleichterungen, über die die
Straßenverkehrsbehörden informieren.
Den Ausweis können auch schwerbehinderte Menschen,
die selbst nicht fahren können, mit Merkzeichen aG
und blinde Menschen mit Merkzeichen Bl erhalten. In diesen Fällen
ist den behinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung auszustellen,
die besagt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer
von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist.
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Wohngeld
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Hier gelten für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung
100 oder unter bestimmten Umständen auch mit einem geringeren Grad,
wenn häusliche Pflegebedürftigkeit besteht) Sonderregelungen.
Auskünfte erteilen die Wohngeldstellen der Gemeinden.
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Sozialer Wohnungsbau
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Zu Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen im sozialen Wohnungsbau
informieren die ämter für Wohnungswesen der Kreis- und Stadtverwaltungen.
In diesem Bereich sind bei den Gerichtskosten und Notariatsgebühren Nachlässe möglich.
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Rundfunk- und Fernsehgebühren
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Mit dem Schwerbehindertenausweis(Ausweismerkzeichen RF) können
schwerbehinderte Menschen bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
eine Ermäßigung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht beantragen.
Taubblinde Menschen mit dem AusweismerkzeichenTBl sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
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Telefonkosten
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Blinde, gehörlose, sprachbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 90 und schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen
RF im Schwerbehindertenausweis können bei der Deutschen Telekom
Telefonanschlüsse zu einem reduzierten Grundpreis (Sozialanschlüsse)
beantragen. Im Handel sind zahlreiche Spezialtelefone und Zusatzgeräte
für behinderte Menschen erhältlich.
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