Selbsthilfegruppe für Personen mit Spätfolgen nach Kinderlähmung
(geg
ründet 1991)
 
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Nachteilsausgleiche


Steuern

Einkommen- und Lohnsteuer
Fahrtkosten
Kfz-Gebühren
Parken
Wohngeld
Sozialer Wohnungsbau
Rundfunk- und Fernsehgebühren
Telefonkosten


Einkommen- und Lohnsteuer

Behinderten und insbesondere schwerbehinderten Menschen wird bei der Einkommen und Lohnsteuer ein pauschaler Freibetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Dieser pauschale Freibetrag muss beim Finanzamt beantragt werden. Er wird dann in der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen.

Stufe GdB Euro pro Jahr
1 20 384
2 30 620
3 40 860
4 50 1.140
5 60 1.440
6 70 1.780
7 80 2.120
8 90 2.460
9 100 2.840

Für blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) und behinderte Menschen, die hilflos sind (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H, durch einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde besteht ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro. Der Pauschbetrag nach dem festgestellten Grad der Behinderung besteht dann nicht zusätzlich.

Bei einem durch Bescheid der Pflegekasse nachgewiesenen Pflegegrad werden darüber hinaus folgende Pflege-Pauschbeträge gewährt:

Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 und 5 1.800 Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Steuererklärung über den Pauschbetrag hinaus weitere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (zum Beispiel Kraftfahrzeug-, Kinderbetreuungs- oder Krankheitskosten, Heimunterbringung) - auch wenn sie mit dem Leiden zusammenhängen, das die Behinderung bewirkt oder verursacht hat und für das der Pauschbetrag gewährt wird. Das Gleiche gilt für Kuren.
Fahrkosten

Bei außergewöhnlich Gehbehinderten werden nicht nur die unvermeidbaren behinderungsbedingten Fahrten anerkannt, sondern auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchszwecke, die in angemessenem Rahmen durchgeführt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G), deren Grad der Behinderung 70 oder mindestens 50 beträgt, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur die Kosten für einen Weg je Arbeitstag, auch wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an einem Tag zum Beispiel zweimal aufsucht. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung, ob der Ansatz der Entfernungspauschalen oder der tatsächlichen Kosten für die Wege zur Arbeit günstiger ist, und berücksichtigt dann den für den Arbeitnehmer günstigeren Betrag.

Soweit der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Kosten, die ihm durch die Nutzung eines Kraftfahrzeuges für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, nicht im Einzelnen nachweist, wird ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Mit diesem Kilometersatz sind alle Kosten abgegolten, mit Ausnahme der Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt entstanden sind.

Bei Einzelnachweis sind die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen sind, wie folgt zu ermitteln: Zurückgelegte Kilometer für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung x Kraftfahrzeuggesamtkosten/Gesamtfahrleistung im Jahr. Zum Nachweis der Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr ist der jeweilige Tachostand am 01.01. und am 31.12. aufzuzeichnen. Außerdem sollten Belege, in denen der Kilometerstand des Kraftfahrzeuges aufgeführt ist, zum Beispiel Inspektions- und Reparaturrechnung, aufbewahrt werden, da sich auch hieraus Rückschlüsse auf die Gesamtfahrleistung ziehen lassen.

In den genannten Fällen können schwerbehinderte Arbeitnehmer zusätzlich auch die sogenannten Leerfahrten der Begleitperson wie Werbungskosten geltend machen, wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb von Dritten, zum Beispiel Ehegatten, zur Arbeit gebracht oder wieder abgeholt werden müssen.

Für behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten für private Fahrten können Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung 80 oder Menschen mit einem Grad der Behinderung 70 und dem Merkzeichen „G” einen Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro erhalten. Menschen mit einem Merkzeichen „G”, „Bl” oder „H” können einen Fahrtkosten-Pauschbetrag für behinderungsbedingt entstandene private Fahrten in Höhe von 4.500 Euro erhalten. über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus können diese Personen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen.

Als angemessen ist grundsätzlich eine Fahrleistung von bis zu 15.000 Kilometern im Kalenderjahr anzusehen. Die tatsächliche Fahrleistung im Kalenderjahr ist zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Für jeden gefahrenen Kilometer können 0,30 Euro berücksichtigt werden. Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden.

Auskünfte über diese und andere steuerliche Fragen (zum Beispiel Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Umsatz- und Vermögenssteuer) gibt das zuständige Finanzamt. Dort ist auch die aktuelle Höhe der verschiedenen Freibeträge zu erfahren.

Rollstühle mit einer Geschwindigkeit bis circa 6 Kilometer pro Stunde können bei einigen Versicherern prämienfrei in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
Kfz-Gebühren
Entstehen beim Technischen überwachungsverein (TüV) oder der Straßenverkehrsbehörde behinderungsbedingte zusätzliche Gebühren, für die kein anderer Kostenträger aufkommt (zum Beispiel Eignungsgutachten, Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein), so kann die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiunggewähren. Gebühren, die auch ohne die Behinderung zu entrichten wären (zum Beispiel für die regelmäßige überprüfung des Fahrzeuges), sind ungekürzt zu zahlen.
Parken
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen aG), blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) und Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder Menschen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen können vom Straßenverkehrsamt den blauen europäischen Parkausweis erhalten.

Außerdem können folgende Personen Parkerleichterungen durch Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen:

  • schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen

  • schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane

  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt

  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Darmableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt

  • Ihnen wird dann für 5 Jahre ein bundeseinheitlicher orangefarbener Parkausweis ausgestellt, der stets widerrufen werden kann. Dieser Ausweis gilt, anders als der europaweit gültige Ausweis, lediglich für das Bundesgebiet. Der orangefarbene Ausweisberechtigt nicht zur Nutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Dies ist bundesweit weiterhin nur mit dem blauen Parkausweis gestattet.

    Dieser blaue europäische Parkausweis für Behindertenparkplätze ist zusätzlich bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die im jeweiligen Mitgliedsstaat eingeräumt werden. Der Ausweisinhaber erhält eine von der Europäischen Union herausgegebene Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern beschreibt.

    Mit diesem blauen Parkausweis hinter der Windschutzscheibe darf

    Parkausweis Parkausweis

    man im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich),

    Parkausweis

    im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten und in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken,
    Parkausweis
    sowohl an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken als auch auf reservierten Parkplätzen, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind,
    Parkausweis
    außerhalb der in verkehrsberuhigten Bereichen gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.

    Das Straßenverkehrsamt kann für einzelne schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen aG) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) einen einzelnen Parkplatz, zum Beispiel vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, reservieren.

    Für andere körperbehinderte Menschen (zum Beispiel ohne Hände) gibt es zusätzliche Erleichterungen, über die die Straßenverkehrsbehörden informieren.

    Den Ausweis können auch schwerbehinderte Menschen, die selbst nicht fahren können, mit Merkzeichen aG und blinde Menschen mit Merkzeichen Bl erhalten. In diesen Fällen ist den behinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung auszustellen, die besagt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist.
    Wohngeld
    Hier gelten für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung 100 oder unter bestimmten Umständen auch mit einem geringeren Grad, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit besteht) Sonderregelungen. Auskünfte erteilen die Wohngeldstellen der Gemeinden.
    Sozialer Wohnungsbau
    Zu Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen im sozialen Wohnungsbau informieren die ämter für Wohnungswesen der Kreis- und Stadtverwaltungen. In diesem Bereich sind bei den Gerichtskosten und Notariatsgebühren Nachlässe möglich.
    Rundfunk- und Fernsehgebühren

    Mit dem Schwerbehindertenausweis(Ausweismerkzeichen RF) können schwerbehinderte Menschen bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Ermäßigung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht beantragen. Taubblinde Menschen mit dem AusweismerkzeichenTBl sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
    Telefonkosten

    Blinde, gehörlose, sprachbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90 und schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können bei der Deutschen Telekom Telefonanschlüsse zu einem reduzierten Grundpreis (Sozialanschlüsse) beantragen. Im Handel sind zahlreiche Spezialtelefone und Zusatzgeräte für behinderte Menschen erhältlich.