Krankheitskosten, die laufend oder typisch durch die Behinderung entstehen,
sind mit dem Pauschbetrag abgegolten. Außerordentliche Krankheitskosten
(z. B. Operation) können neben dem Pauschbetrag steuerlich zum Ansatz gebracht
werden, auch dann, wenn diese mit dem Leiden zusammenhängen.
So genannte
Außenseitermethoden (z. B. Akupunktur) können bei Verordnung durch einen Arzt
oder zugelassenen Heilpraktiker zum Ansatz gebracht werden, wenn der Amtsarzt
vor der Behandlung bestätigt, dass dieses wegen der Krankheit notwendig ist. Bei
Kuren gilt, dass die Notwendigkeit vor Antritt durch ein amtsärztliches Attest
festgestellt wird und am Kurort eine Behandlung unter ärztlicher Kontrolle erfolgt.
Ausnahmsweise kann hiervon abgesehen werden, wenn eine gesetzliche Krankenkasse
die Notwendigkeit feststellt und einen Zuschuss gewährt für die Kosten für Unterkunft
und Verpflegung (offene Badekur). Kostenerstattungen durch andere Stellen
müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden und die dann verbliebenen Aufwendungen
müssen die zumutbare Belastung übersteigen, damit es zu einer steuerlichen Entlastung
kommt. |