Selbsthilfegruppe für Personen mit Spätfolgen nach Kinderlähmung
(geg
ründet 1991)
 
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Kraftfahrzeug


Nachteilsausgleiche


Kraftfahrzeug

Automobilclub
Automobilhersteller
Kraftfahrzeugsteuer 100% Befreiung
Kraftfahrzeugsteuer 50% Ermäßigung
Kraftfahrzeugversicherung
Parkerleichterung
TÜV/DEKRA/Straßenverkehrsamt

 

 
Automobilclub

Automobilclubs gewähren vielfach den Behinderten einen Nachlaß zum Beitrag.

Sollte dieses Ihnen bisher nicht gewährt worden sein, erkundigen Sie sich darüber bei Ihrem Automobilclub.

Darüber hinaus werden Informationen zur Verfügung gestellt, die bei den Autofahrten wichtig sein könnten. Z. B.: Wo finde ich Behindertentoiletten an der Autobahn, wo bekomme ich Hilfe beim Betanken des PKW usw.

Automobilhersteller


Bei Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeuges sollte bei dem jeweiligen Hersteller nach einem Sondernachlass nachgefragt werden.

Bei schwer behinderten Menschen mit den Merkzeichen G - aG - H werden bei Kauf eines Neuwagens bis zu 15% Rabatt gewährt.

Kraftfahrzeugsteuer 100% Befreiung


Die Merkzeichen H und aG im Ausweis berechtigen sowohl die öffentlichen Verkehrsmittel kostenfrei zu nutzen als auch die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Die Voraussetzungen dazu sind, dass das Fahrzeug auf den Berechtigten zugelassen ist. Bei Minderjährigen muss dieses ebenfalls erfolgen. Die Befreiung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Der Behinderte muss das Fahrzeug selbst fahren. Andere dürfen das Fahrzeug nur in seinem Beisein führen. Ausnahmen sind nur statthaft, wenn Rückfahrten zur Arbeit oder Wohnung durchgeführt werden, oder im Rahmen der Haushaltsführung (z. B. Einkauf, Arzt) vorzunehmen sind. Personen- und Güterbeförderung ist nicht gestattet und führt zum Erlöschen der Steuerbefreiung. Ein Wohnmobil wird ebenfalls befreit, wenn kein anderes Fahrzeug gehalten wird.

Sollte der PKW schadstoffarm sein und somit bereits steuerfrei sein, gelten die Einschränkungen nicht.

Versicherungen gewähren eventuell einen Nachlaß in der Kraftfahrzeugversicherung. Eine Nachfrage lohnt sich.

Kraftfahrzeugsteuer 50% Ermäßigung


Mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis kann zwischen der Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung gewählt werden.

Das Versorgungsamt stellt auf schriftliche Anforderung ein Beiblatt ohne Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis und ein Antragsformular aus.

Mit dem Antragsformular kann beim Finanzamt die Steuerermäßigung beantragt werden. Die Steuerermäßigung wird im Fahrzeugschein und im Beiblatt vermerkt.

Sollte später auf die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung verzichtet werden, muss beim Finanzamt der Vermerk auf dem Beiblatt gelöscht werden. Das Beiblatt kann beim Versorgungsamt mit einer Wertmarke versehen werden.

Gegebenenfalls ist die Kraftfahrzeugversicherung zu benachrichtigen (Gewährung eines Nachlasses für Behinderte)

Kraftfahrzeugversicherung


Die Versicherungsgesellschaften können freiwillig schwerbehinderten Menschen einen Beitragsnachlaß gewähren.

In der Kraftfahrzeugkaskoversicherung sowie in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung werden diese Rabatte in den Tarifen der Versicherungsunternehmen aufgeführt.

Parkerleichterung


Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sind Behinderte, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Im Ausweis ist das Merkmal aG eingetragen. Das Straßenverkehrsamt oder Ordnungsbehörde am Wohnsitz des Behinderten stellt diesen auf Antrag aus.

Der bisherige blaue Parkausweis verliert seine Gültigkeit spätestens am 31. Dezember 2010.

Der europäische Parkausweis wird seit dem 1. Januar 2001 ausgegeben und berechtigt in dem jeweiligen Mitgliedsstaat die dort gewährten Parkerleichterungen zu nutzen.

Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe gelegt werden und berechtigt,

1. im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe muss mit Einstellung der Parkbeginns ebenfalls gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen),

2. im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten,

3. in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,

4. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,

5. auf reservierten Parkplätzen zu parken, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind,

6. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.

Ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 35,00 wird erhoben, wenn unberechtigt ein Kraftfahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird. Das unberechtigt abgestellte Fahrzeug kann auch abgeschleppt werden, aber auch das Fahrzeug eines behinderten Menschen kann abgeschleppt werden, wenn der Parkplatz länger als nötig belegt wird.

Darüber hinaus kann bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, ein Parksonderrecht für einen einzelnen Parkplatz (z. B. Wohnung, Arbeitsstätte) einzurichten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Parkraummangel besteht, Garage oder Abstellplatz in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stehen. Zum Verfahren selbst, fragen Sie die zuständige Behörde.

TÜV/DEKRA/Straßenverkehrsamt


Für Kosten, die für eine Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein ect. zusätzlich entstehen, können die entsprechenden Stellen eine Ermäßigung oder Befreiung bewilligen.

Alle Gebühren, die auch ohne die Behinderung anfallen, sind voll zu entrichten.