Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sind Behinderte,
die außergewöhnlich gehbehindert sind. Im Ausweis ist das Merkmal aG eingetragen.
Das Straßenverkehrsamt oder Ordnungsbehörde am Wohnsitz des Behinderten stellt
diesen auf Antrag aus.
Der bisherige blaue Parkausweis verliert seine Gültigkeit
spätestens am 31. Dezember 2010. Der europäische Parkausweis wird seit
dem 1. Januar 2001 ausgegeben und berechtigt in dem jeweiligen Mitgliedsstaat
die dort gewährten Parkerleichterungen zu nutzen. Der Parkausweis muss
gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe gelegt werden und berechtigt, 1.
im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner reservierten Parkplätzen bis
zu 3 Stunden parken (Parkscheibe muss mit Einstellung der Parkbeginns ebenfalls
gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen), 2. im Zonenhalteverbot
und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten,
3. in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken, 4. an Parkuhren
und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
5. auf reservierten Parkplätzen zu parken, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol
gekennzeichnet sind, 6. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der
gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert
wird. Ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 35,00 wird erhoben, wenn unberechtigt
ein Kraftfahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird. Das unberechtigt
abgestellte Fahrzeug kann auch abgeschleppt werden, aber auch das Fahrzeug eines
behinderten Menschen kann abgeschleppt werden, wenn der Parkplatz länger als nötig
belegt wird. Darüber hinaus kann bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt
werden, ein Parksonderrecht für einen einzelnen Parkplatz (z. B. Wohnung, Arbeitsstätte)
einzurichten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Parkraummangel besteht, Garage
oder Abstellplatz in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stehen. Zum Verfahren
selbst, fragen Sie die zuständige Behörde. |