Selbsthilfegruppe für Personen mit Spätfolgen nach Kinderlähmung
(geg
ründet 1991)
 
KS
Bergstraße
KS
Eschwege
  KS
Fulda
KS
Hohenstein
 
 
Öffentlicher Personenverkehr


Nachteilsausgleiche


Öffentlicher Personenverkehr

Deutsche Bahn AG

-
Freifahrt
- Bereitstellung von Parkplätzen
- Gebührenfreie Platzreservierung
- Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson

- Unentgeltliche Beförderung von Krankenfahrstühle

Flugverkehr


 
Freifahrt


Schwer behinderte Menschen mit dem Merkzeichen G können nur die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr beanspruchen, wenn keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung gewährt wird.

Mit dem Merkzeichen aG kann gleichzeitig die Kraftfahrzeugbefreiung beansprucht werden.

Der Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt sind mitzuführen.

Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ohne Kilometerbegrenzung gilt unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit

  • Straßenbahnen und Obussen
  • Kraftfahrzeugen und Eisenbahnen im Linienverkehr, die eine Strecke von 50 km nicht übersteigt. Besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, enthält der Fahrplan einen entsprechenden Hinweis z. B. bei Berg-, Insel- oder Museumseisenbahnen.
  • S-Bahnen in der 2. Wagenklasse
  • Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Verkehrsverbünden (einheitliches oder verbundenes Entgelt im Liniennetz mit Straßenbahnen usw.)
  • Wasserfahrzeugen im Linien, Fähr- und Übersetzungsverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich. Die Beförderung von PKW`s ist nicht begünstigt. Zu den Deutschen Nordseeinseln wird keine unentgeltliche Beförderung gewährt.

    im Umkreis von 50 km wird in dem ausgehändigten Streckenverzeichnis eingetragene Strecken in der 2. Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs-Regional-Bahnen (RB), Stadtexpress (SE). Regionalexpress (RE) und S-Bahnen, in Schnellzügen (D) und InterRegio (IR) unentgeltlich die Beförderung durchgeführt. Zuschläge bei der Benutzung von IR und D-Zügen sind nicht zu zahlen.

    Erst nach Aushändigung des Ausweises besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.

    Handgepäck, Rollstuhl (soweit möglich) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden unentgeltlich befördert.

    An den Fahrkartenschaltern der Deutsche Bahn AG ist eine kostenlose Broschüre für mobilitätseingeschränkte Reisende erhältlich.

 

Bereitstellung von Parkplätzen


Die Deutsche Bahn AG stellt die besonderen Kundenparkplätze zur Verfügung, wenn eine Fahrkarte und Parkkarte gelöst wird. Schwer behinderte Menschen mit einem Parkausweis dürfen das Fahrzeug kostenlos abstellen. Park&Rail-Parkplätze sind hiervon ausgenommen.

Gut sichtbar ist der Parkausweis im Fahrzeug abzulegen. Die Ausnahmegenehmigung muss auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorgezeigt werden.

Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht und wird nach Verfügbarkeit vergeben.

Gebührenfreie Platzreservierung


Es besteht die Möglichkeit in allen ICE/IC/EC/IR, im Service- bzw. Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse, im IR im 1.-Klasse-Bereich des Bistro-Wagens Plätze unentgeltlich zu reservieren.

Im Zugverzeichnis zum Kursbuch sind durch das Rollstuhlsymbol die Züge gekennzeichnet, die rollstuhlgerechte Wagen führen.

Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson


Durch das Merkzeichen B ist die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen. Die Begleitperson wird unentgeltlich im öffentlichen Personenverkehr (auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug) befördert. Die Begleitperson fährt ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwer behinderte Mensch.

Das B im Behindertenausweis schließt nicht aus, dass der behinderte Mensch ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel nutzt.

Eine gegenseitige Begleitung durch behinderte Menschen mit dem Merkzeichen B ist für die unentgeltliche Beförderung nicht zugelassen.

Die Begleitperson eines behinderten Menschen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung seines Berufes begleitet.

Der Fahrausweis des Begleiters ist nicht an eine Person gebunden. Die Begleitung können verschiedene Personen ausüben.

Unentgeltliche Beförderung von Krankenfahrstühle


Für den eigenen Gebrauch können schwer behinderte Menschen Rollstühle und sonstige Hilfsmittel unentgeltlich mitnehmen. Diese müssen an den dafür vorgesehenen Plätzen im Zug untergebracht werden können. Eine Hausabholung oder -zustellung ist nicht möglich.

Elektrische Rollstühle werden nur angenommen, wenn nach Ermessen des Versandbahnhofes eine Beförderung im Gepäckwagen und die Be- und Entladung während des Zugaufenthaltes möglich ist.

Flugverkehr

Die Begleitperson eines schwer behinderten Menschen mit dem Merkzeichen B wird kostenlos innerhalb Deutschlands befördert. Die Beförderung erfolgt in derselben Klasse wie der schwer behinderte Mensch.

Die Lufthansa gewährt bei Flugreisen zwischen Deutschland und den USA Ermäßigungen. Ausnahmen gibt es während der Hochsaison. Eine rechtzeitige Buchung des Fluges ist zu empfehlen, da sich aus Sicherheitsgründen nur eine beschränkte Gesamtzahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität, hierzu zählen auch ältere und kranke Menschen, an Bord befinden dürfen. Unter anderem stellen die deutschen Linien- und Charterfluggesellschaften Erleichterungen zur Verfügung:

  • kostenlos befördert werden Rollstühle und sonstige Hilfsmittel
  • durch Mitarbeiter des Flughafens bzw. Fluggesellschaften wird eine Betreuung vom Check-in bis zur Gepäckausgabe angeboten
  • Bereitstellung von Leihrollstühlen
  • Bordrollstühle werden bei Langstreckenflügen zur Verfügung gestellt
  • Reservierung von speziellen Sitzen

Weitere Informationen bekommen sind in den Reisebüros oder bei den Fluggesellschaften.