Durch das Merkzeichen B ist die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitung nachgewiesen. Die Begleitperson wird unentgeltlich im öffentlichen
Personenverkehr (auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug) befördert. Die
Begleitperson fährt ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwer behinderte
Mensch. Das B im Behindertenausweis schließt
nicht aus, dass der behinderte Mensch ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel
nutzt. Eine gegenseitige Begleitung durch behinderte Menschen mit dem
Merkzeichen B ist für die unentgeltliche Beförderung
nicht zugelassen.
Die Begleitperson eines behinderten Menschen, steht unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen
bei der Ausübung seines Berufes begleitet. Der Fahrausweis des Begleiters
ist nicht an eine Person gebunden. Die Begleitung können verschiedene Personen
ausüben. |