Behindertengerechte
Umbauten Die im § 554a BGB n. F. (neue Fassung) hat der Gesetzgeber
für behinderte Mieter das Recht, "vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen
oder sonstigen Einrichtungen z. B. Einbau eines Treppenliftes" einzufordern. Inwieweit
der Vermieter im Einzelfall einer vom Mieter verlangten Umbaumaßnahme zustimmen
muss, ist in Abwägung der Interessen des Vermieters, der Hausgemeinschaft und
des betroffenen Mieters zu bestimmen. Der Vermieter hat das Recht, eine
zusätzliche Mietkaution zu verlangen, damit der spätere Rückbau finanziell abgesichert
ist. Die Höhe kann nach einem Kostenvoranschlag für den Rückbau ermittelt werden.
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