Selbsthilfegruppe für Personen mit Spätfolgen nach Kinderlähmung
(geg
ründet 1991)
 
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Wohnen


Nachteilsausgleiche


Wohnen

Behindertengerechte Umbauten

Die im § 554a BGB n. F. (neue Fassung) hat der Gesetzgeber für behinderte Mieter das Recht, "vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen z. B. Einbau eines Treppenliftes" einzufordern.

Inwieweit der Vermieter im Einzelfall einer vom Mieter verlangten Umbaumaßnahme zustimmen muss, ist in Abwägung der Interessen des Vermieters, der Hausgemeinschaft und des betroffenen Mieters zu bestimmen.

Der Vermieter hat das Recht, eine zusätzliche Mietkaution zu verlangen, damit der spätere Rückbau finanziell abgesichert ist. Die Höhe kann nach einem Kostenvoranschlag für den Rückbau ermittelt werden.