Selbsthilfegruppe für Personen mit Spätfolgen nach Kinderlähmung
(geg
ründet 1991)
 
KS
Bergstraße
KS
Eschwege
  KS
Fulda
KS
Hohenstein
 
 
Kommunikation / Medien


Nachteilsausgleiche


Kommunikation / Medien

Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebührenpflich
Mobilfunk
Festnetztelefon
 
Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebührenpflich


In den Länderverordnungen ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geregelt. Im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen RF eingetragen sein.

Voraussetzung hierfür ist im allgemeinen, dass der schwer behinderte Mensch von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen ist. Wer noch an nennenswerten Veranstaltungen teilnehmen kann, erfüllt dieses Voraussetzung nicht. Auch die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass zumindest gelegentlich an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen werden kann.

Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen und ist an die Feststellungen zwingend gebunden.

Die Antrag ist beim Sozialamt der Gemeinde zu stellen.

 

Mobilfunk


Bei den Mobilfunkanbietern (z.B. Vodafone) sind Ermäßigungen möglich.

Die Möglichkeit einer Ermäßigung sind in den Vertragsunterlagen/Tarifen ausgewiesen.

Festnetztelefon


Die Deutsche Telekom gewährt bei dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eine monatliche Ermäßigung in Höhe von 8,05 Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Die Ermäßigung wird für die Gespräche über das Netz der Deutschen Telekom gewährt.Ausgeschlossen sind die Verbindungen zu Mobilfunknetzen, Sonderdiensten (0190-, 0180 usw.)

Anträge sind bei den Niederlassung der Deutschen Telekom erhältlich.